{"id":527,"date":"2022-12-13T07:49:18","date_gmt":"2022-12-13T07:49:18","guid":{"rendered":"https:\/\/new.elios.com\/?p=527"},"modified":"2022-12-13T07:49:18","modified_gmt":"2022-12-13T07:49:18","slug":"neuer-entwurf-des-onlinezugangsgesetzes-entscheidende-standards-fehlen-noch-immer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/new.elios.com\/?p=527","title":{"rendered":"Neuer Entwurf des Onlinezugangsgesetzes: Entscheidende Standards fehlen noch immer"},"content":{"rendered":"<p>Das Onlinezugangsgesetz soll die Verwaltung hierzulande digitalisieren. Da es aber massiv bei der Umsetzung hapert, plant die Ampel-Regierung eine Reform: das Onlinezugangsgesetz 2.0. Wir ver\u00f6ffentlichen den aktuellen Gesetzesentwurf des Bundesinnenministeriums und haben Expert:innen gefragt, ob dieser die bestehenden Probleme des OZG zu l\u00f6sen vermag.<\/p>\n<p>Die Verwaltungsdigitalisierung bedeutet bislang h\u00e4ufig Formulare online zu stellen. Auch im neuen Entwurf zum Onlinezugangsgesetz bleibt das Bundesinnenministerium weitgehend im Analogen verhaftet. (Symbolbild)  <span class=\"media-license-caption\">  \u2013   Alle Rechte vorbehalten Aktenstapel IMAGO \/ Lutz Wallroth; Montage: netzpolitik.org<\/span><\/p>\n<p>Das Onlinezugangsgesetz (OZG) soll dazu beitragen, die Verwaltung hierzulande umfassend zu digitalisieren. Doch die <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2022\/onlinezugangsgesetz-ohne-schnittstellen-ist-kein-digitaler-staat-zu-machen\/\">Umsetzung des Gesetzes<\/a> verl\u00e4uft bislang \u00fcberaus schleppend und weist zudem strukturelle Probleme auf. Dazu z\u00e4hlt unter anderem, dass das OZG die Unterschiede in der Verwaltungsarbeit von Bund, L\u00e4ndern und Kommunen nur unzureichend ber\u00fccksichtigt. Zudem bleibt die Verwaltungsdigitalisierung nach wie vor analogen Strukturen verhaftet. Eine wesentliche Ursache daf\u00fcr ist die <a href=\"https:\/\/background.tagesspiegel.de\/digitalisierung\/ozg-2-0-zeit-fuer-die-infrastruktur\">fehlende Basisinfrastruktur<\/a> mit verbindlichen Standards und Schnittstellen, auf der die einzelnen OZG-Leistungen aufbauen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Einige Erfahrungen aus der OZG-Umsetzung der vergangenen Jahre hat das Bundesinnenministerium (BMI) nun in ihren <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/#Onlinezugangsgesetz_2.0\">aktuellen Entwurf f\u00fcr ein OZG 2.0<\/a> einflie\u00dfen lassen, dem wir im Volltext ver\u00f6ffentlichen. So will das Ministerium die L\u00e4nder auf das Einer-f\u00fcr-Alle-Prinzip (EfA) und mit Einschr\u00e4nkungen auf die Ende-zu-Ende-Digitalisierung verpflichten. Dar\u00fcber hinaus will das BMI die Kommunikation zwischen all jenen Stellen ausbauen, die an der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen beteiligt sind.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet kritisieren Expert:innen jedoch, dass der bestehende Entwurf des OZG 2.0 nur wenig an den grundlegenden Problemen der Mammutaufgabe Verwaltungsdigitalisierung \u00e4ndern werde.<\/p>\n<h3>Die guten Nachrichten zuerst<\/h3>\n<p>Der aktuelle Entwurf weise auch einige positive Neuerungen auf, so Torsten Frenzel vom eGovernment Podcast. Dazu z\u00e4hle etwa, dass das BMI den Anwendungsbereich des Gesetzes erstmals klar absteckt. Dabei nehme der Entwurf explizit alle \u00f6ffentlichen Stellen von Bund und L\u00e4nder in die Pflicht, die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen voranzutreiben. Ebenso ist es aus Frenzels Sicht zu begr\u00fc\u00dfen, dass der Zugang zu digitalen Verwaltungsleistungen barriere- und medienbruchfrei gestaltet werden soll. Dar\u00fcber hinaus gebe es eine erfreuliche Erweiterung des Datenschutzcockpit-Paragrafen. Das sogenannte Datenschutzcockpit soll B\u00fcrger:innen Einblick geben, welche Daten die jeweiligen Beh\u00f6rden hierzulande anfordern und wie sie diese Daten verwalten.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt sei auch die neue Regelung zur Schriftformerfordernis \u00fcberf\u00e4llig, sagt Frenzel. Sie sieht vor, dass h\u00e4ndische Unterschriften in vielen Verwaltungsverfahren nicht l\u00e4nger erforderlich sind. Unterschriften auf Papier stellen noch immer eine gro\u00dfe H\u00fcrde f\u00fcr die Digitalisierung der Verwaltung dar. Ein entsprechender Verzicht erleichtere daher viele Verfahren, so Frenzel. Voraussetzung daf\u00fcr m\u00fcsse aber sein, dass die verwendeten Signaturverfahren technisch sicher und praktikabel sind.<\/p>\n<p>Gerade hier hapere es, erkl\u00e4rt Ulf Buermeyer gegen\u00fcber netzpolitik.org. Buermeyer ist Vorsitzender und Legal Director der Gesellschaft f\u00fcr Freiheitsrechte (GFF). Einer Unterschrift auf Papier werde \u201ebisher praktisch blind vertraut\u201c; kaum ein:e Mitarbeiter:in w\u00fcrde diese mit der Musterunterschrift in den Personalausweisen abgleichen. \u201eDaher sollte man auch bei elektronischen Unterschriften die Praktikabilit\u00e4t nicht aus dem Blick verlieren.\u201c<\/p>\n<div class=\"netzpolitik-cta\">\n<div class=\"stoerer--article stoerer--k2022 stoerer--article--k2022\">\n<div>\n<h3>Wir \u00fcberwachen die \u00dcberwacher.<\/h3>\n<h4>WE FIGHT FOR YOUR DIGITAL RIGHTS<\/h4>\n<\/div>\n<div class=\"yesscript np-btn np-btn--is np-btn--k2022\">Jetzt Spenden<\/div>\n<div class=\"stoerer--k2022__link\"><a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/wefight\">Mehr erfahren<\/a><\/div>\n<div class=\"stoerer--k2022__twingle\"><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<h3>Keine neue Frist<\/h3>\n<p>Noch ein weiterer Punkt entf\u00e4llt im neuen Entwurf: Bislang hie\u00df es im OZG, dass alle B\u00fcrger:innen, Unternehmen und Organisationen bis Ende 2022 auf knapp 600 Verwaltungsleistungen digital zugreifen werden k\u00f6nnen. Allerdings hatte sich schon l\u00e4nger abgezeichnet, dass Bund und L\u00e4nder diese Frist nicht einhalten k\u00f6nnen. Im neuen OZG-Entwurf streicht das BMI diese Frist \u201eersatzlos\u201c und begr\u00fcndet dies damit, dass \u201edie Bereitstellung eines elektronischen Zugangs zu Verwaltungsleistungen eine Daueraufgabe f\u00fcr Bund und L\u00e4nder, einschlie\u00dflich der Kommunen darstellt\u201c.<\/p>\n<p>Buermeyer h\u00e4lt diese Entfristung f\u00fcr richtig: Der durch die Frist erzeugte Zeitdruck habe \u201ebisher oft zu schnellen und schmutzigen L\u00f6sungen gef\u00fchrt, die die Digitalisierung der Verwaltung nicht wirklich voranbringen.\u201c Das aber sei h\u00e4ufig einer \u201eSchein-Digitalisierung\u201c gleichgekommen: Eigentlich m\u00fcssten die Beh\u00f6rden analoge Prozesse ausmisten. Wegen der knappen Frist h\u00e4tten sie allerdings meist darauf gesetzt, einfach nur Formulare online zu stellen. Diese w\u00fcrden die Beh\u00f6rden dann doch nur wieder ausdrucken. \u201eWenn die Frist wegf\u00e4llt\u201c, so Buermeyer, \u201eentf\u00e4llt damit hoffentlich auch der Anreiz zu L\u00f6sungen, die nur Geld verbrennen.\u201c<\/p>\n<p>Allerdings betont der Jurist zugleich, dass eine ersatzlose Streichung der Frist wenig sinnvoll sei. Diese sollte vielmehr \u201edurch eine Verpflichtung zur strukturellen Digitalisierung ersetzt werden\u201c, wie das Beispiel der digitalen Aktenf\u00fchrung zeige. \u201eAn einer solchen Verpflichtung zu wirklicher Digitalisierung in der Tiefe fehlt es bisher\u201c, erkl\u00e4rt Buermeyer.<\/p>\n<p>Peter Kuhn hingegen sieht die bisherige Frist als eine der wenigen St\u00e4rken des bestehenden OZG. Kuhn ist Wirtschaftsinformatiker und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Fortiss. Gegen\u00fcber netzpolitik.org pl\u00e4diert er daf\u00fcr abzuwarten, \u201eob in den letzten Jahren und Monaten bereits genug Momentum entstanden ist, um zuk\u00fcnftig bei der Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland ohne Frist auszukommen\u201c. Mittelfristig sei es sinnvoll, Digitalisierungsprojekte, die auf einen Zeitraum von ein paar Jahren festgelegt sind, zugunsten einer Vorgehensweise aufzugeben, bei der es darum geht, die Digitalisierung von Verwaltungen kontinuierlich zu verbessern.<\/p>\n<div class=\"netzpolitik-cta\">\n<div class=\"stoerer--article stoerer--k2022 stoerer--article--k2022\">\n<div>\n<h3>Wir machen&#8217;s nicht f\u00fcr Klicks<\/h3>\n<h4>WE FIGHT FOR YOUR DIGITAL RIGHTS<\/h4>\n<\/div>\n<div class=\"yesscript np-btn np-btn--is np-btn--k2022\">Jetzt Spenden<\/div>\n<div class=\"stoerer--k2022__link\"><a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/wefight\">Mehr erfahren<\/a><\/div>\n<div class=\"stoerer--k2022__twingle\"><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<h3>Frontend-Digitalisierung<\/h3>\n<p>Die zentrale Bedeutung gemeinsamer Standards und Schnittstellen f\u00fcr das Gro\u00dfprojekt Verwaltungsdigitalisierung spiegelt der neue Entwurf des OZG nur marginal wider. In der Erkl\u00e4rung, die dem Entwurf beigef\u00fcgt ist, hei\u00dft es an einer Stelle: \u201eErforderlich ist es, sich f\u00fcr die digitale Infrastruktur auf gemeinsame Kriterien zu einigen und darauf zu verst\u00e4ndigen, dass die Abwicklung von Verwaltungsleistungen insgesamt vollst\u00e4ndig elektronisch erfolgt.\u201c Doch betont Peter Kuhn, dass \u201eein Umdenken in Richtung Plattforminfrastruktur klar benennen und definieren m\u00fcsste\u201c, wie eine solche Basisinfrastruktur aussehen soll. Zwar schlage der Entwurf wichtige \u00c4nderungen vor, \u201edie ein Umdenken andeuten, wie beispielsweise die \u00d6ffnung der Postf\u00e4cher in den Nutzer:innenkonten f\u00fcr Bi-Direktionalit\u00e4t\u201c. Im Zentrum des Gesetzentwurfs stehe aber weiterhin der sogenannte Portalverbund. Hier zeige sich, dass das BMI den Fokus weiterhin auf das Frontend lege, so Kuhn, die dahinterliegende Infrastruktur bleibe damit au\u00dfen vor.<\/p>\n<p>Das werde auch im Zusammenhang mit der \u201eMeilensteinplanung\u201c des IT-Planungsrates deutlich. Diese soll nach dem neuen Entwurf vorgeben, wie Bund, L\u00e4nder und Kommunen Verwaltungsdienstleistungen f\u00fcr B\u00fcrger:innen, Unternehmen und Organisationen praktisch verf\u00fcgbar machen sollen, die die Bundesregierung zuvor festgelegt hat. Nach Kuhn klinge \u201eMeilensteinplanung\u201c jedoch nach \u201enoch mehr Planung auf Ebene des Frontends, also bei den Online-Formularen\u201c. Das entspricht dem <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2022\/onlinezugangsgesetz-mit-open-source-in-richtung-unabhaengigkeit\/\">bisherigen EfA-Ansatz<\/a>. Mit \u201eeinheitlichen, meilenstein-geplanten Online-Formularen\u201c werde verhindert, bef\u00fcrchtet Kuhn, dass ein einheitliches \u00d6kosystem entstehe.<\/p>\n<p>Er pl\u00e4diert f\u00fcr einen Blick \u00fcber den deutschen Tellerrand \u2013 und einen grunds\u00e4tzlich anderen Ansatz: \u201eStattdessen sollte wie in Gro\u00dfbritannien und Estland das Frontend weniger und die dahinterliegende Infrastruktur umso st\u00e4rker reguliert werden\u201c, so Kuhn. F\u00fcr die FITKO gelte \u00c4hnliches: Im Ausland \u00fcbern\u00e4hmen \u201epolitisch unabh\u00e4ngige und dauerhaft gut finanzierte Digitalagenturen\u201c eine zentrale Rolle bei erfolgreichen Verwaltungsdigitalisierungen. Und auch hierzulande sollten die daf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, sagt Kuhn.<\/p>\n<h3>Neuerungen im Nutzer:innenkonto<\/h3>\n<p>Bislang herrschte auch Verwirrung dar\u00fcber, wie verschiedene L\u00e4nderportale in den Portalverbund auf Bundesebene eingebunden werden. Darauf reagiert das BMI im Entwurf. \u201eDemnach m\u00fcssten alle Leistungen, die im Verbund angeboten werden, auch mit der id.bund funktionieren k\u00f6nnen\u201c, sagt Frenzel. Er h\u00e4lt es mittelfristig f\u00fcr sinnvoller, wenn jede:r B\u00fcrger:in \u00fcber ein einziges bundeseinheitliches Nutzer:innenkonto verf\u00fcge, das Zugriff auf alle Leistungen erm\u00f6gliche, \u201eegal ob im Portalverbund oder in reinen kommunalen Einzell\u00f6sungen\u201c.<\/p>\n<p>Laut dem OZG-Entwurf sollen die neuen Nutzer:innenkonten \u00fcber ein Postfach verf\u00fcgen, das die Kommunikation zwischen B\u00fcrger:in und Beh\u00f6rde vereinfacht. Ulf Buermeyer dr\u00e4ngt jedoch darauf, dass der Kommunikationsweg von der Verwaltung zu den Nutzenden \u201eunbedingt technologieneutral gestaltet\u201c wird. Verwaltungen sollten weiterhin \u201ebew\u00e4hrte Verfahren wie E-Mail\u201c nutzen, erkl\u00e4rt er.<\/p>\n<p>Als N\u00e4chstes geht der Entwurf in die Ressortabstimmung. Sie ist f\u00fcr den 16. Dezember angesetzt.<\/p>\n<p><em>Hier der neue Entwurf des Onlinezugangsgesetzes:<\/em><\/p>\n<p><strong>Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat (AG DV 1)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Onlinezugangsgesetz (Entwurf, Stand 25.11.22)<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Stellen<\/p>\n<p>1. des Bundes, der bundesunmittelbaren K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts,<\/p>\n<p>2. der L\u00e4nder, der Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<p>Beh\u00f6rde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahrnimmt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1a Portalverbund f\u00fcr digitale Verwaltungsleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bund und L\u00e4nder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch \u00fcber Verwaltungsportale anzubieten.<\/p>\n<p>(2) Bund und L\u00e4nder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verkn\u00fcpfen, so dass Nutzer \u00fcber alle Verwaltungsportale von Bund und L\u00e4ndern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungstr\u00e4ger erhalten. Die L\u00e4nder sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Anbindung ihrer Kommunen an den Portalverbund sicherzustellen.<\/p>\n<p>(3) Der Bund stellt f\u00fcr die elektronische Suche nach Verwaltungsleistungen im Portalverbund einen zentralen Suchdienst bereit. Bund und L\u00e4nder erm\u00f6glichen bei der Bereitstellung von Verwaltungsleistungen \u00fcber den Portalverbund, die der Durchf\u00fchrung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union oder der Ausf\u00fchrung von Bundesgesetzen dienen, jeweils folgendes:<\/p>\n<p>1. eine l\u00e4nder- und fach\u00fcbergreifende Nachnutzbarkeit der Verwaltungsleistung nach Standards, die der IT-Planungsrat im Verfahren nach \u00a7 1 Absatz 7 des IT-Staatsvertrags beschlie\u00dft,<\/p>\n<p>2. eine vollst\u00e4ndige elektronische Abwicklung der Verwaltungsleistung sowie<\/p>\n<p>3. einen einfachen, l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Datenaustausch.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anh\u00f6rung der kommunalen Spitzenverb\u00e4nde festzulegen, f\u00fcr welche Verwaltungsleistungen diese Pflichten umzusetzen sind. Diese Umsetzung ist durch den IT-Planungsrat mit einer Meilensteinplanung zu unterlegen und nach \u00a7 12 zu evaluieren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der \u201ePortalverbund\u201c ist eine technische Verkn\u00fcpfung der Verwaltungsportale von Bund und L\u00e4ndern, \u00fcber den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird.<\/p>\n<p>(2) Ein \u201eVerwaltungsportal\u201c bezeichnet ein bereits geb\u00fcndeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>(3) \u201eVerwaltungsleistungen\u201c im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer \u00fcber allgemein zug\u00e4ngliche Netze.<\/p>\n<p>(4) Ein \u201eAntragsassistent\u201c bezeichnet ein eigenst\u00e4ndiges elektronisches Angebot an den Nutzer, welches die elektronische Abwicklung einer oder mehrerer Verwaltungsleistungen von Bund oder L\u00e4ndern betrifft. Grunds\u00e4tzlich kann das Angebot nach Satz 1 auch verfahrensunabh\u00e4ngig und l\u00e4nder\u00fcbergreifend, insbesondere in der Verantwortung einer Landesbeh\u00f6rde erfolgen. Das Angebot dient dem elektronischen Ausf\u00fcllen der Antragsformulare f\u00fcr Verwaltungsleistungen von Bund und L\u00e4ndern, der Offenlegung dieser Daten aus dem Antragsformular an die zust\u00e4ndige Fachbeh\u00f6rde sowie der \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente zu Verwaltungsvorg\u00e4ngen an den Nutzer.<\/p>\n<p>(5) \u201eNutzer\u201c im Sinne dieses Gesetzes sind<\/p>\n<p>1. nat\u00fcrliche Personen,<\/p>\n<p>2. juristische Personen,<\/p>\n<p>3. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und<\/p>\n<p>4. Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>(6) Ein \u201eNutzerkonto\u201c ist eine zentrale IT-Komponente zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der \u00f6ffentlichen Verwaltung sowie der Kommunikation \u00fcber ein Postfach. Ein Nutzerkonto wird als B\u00fcrger- und Organisationskonto angeboten. Das \u201eB\u00fcrgerkonto\u201c ist ein Nutzerkonto, das nat\u00fcrlichen Personen zur Verf\u00fcgung steht. Das \u201eOrganisationskonto\u201c ist ein Nutzerkonto, das Unternehmen im Sinne des \u00a7 3 Absatz 1 Unternehmensbasisdatenregistergesetzes oder Beh\u00f6rden zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>(7) \u201eIT-Komponenten\u201c im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die f\u00fcr die Anbindung an den Portalverbund, f\u00fcr den Betrieb des Portalverbundes und f\u00fcr die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind.<\/p>\n<p>(8) Ein \u201ePostfach\u201c ist eine IT-Komponente, \u00fcber die Nutzer barriere- und medienbruchfrei mit den an den Portalverbund angeschlossenen \u00f6ffentlichen Stellen kommunizieren sowie elektronische Dokumente und Informationen empfangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Nutzerkonten und Postfach; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Bund stellt im Portalverbund ein zentrales B\u00fcrgerkonto bereit, \u00fcber das sich Nutzer f\u00fcr die im Portalverbund verf\u00fcgbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und L\u00e4ndern einheitlich identifizieren und authentifizieren k\u00f6nnen. Bestandteil des B\u00fcrgerkontos ist ein Postfach, \u00fcber das Nutzer einheitlich mit den an den Portalverbund angeschlossenen \u00f6ffentlichen Stellen kommunizieren k\u00f6nnen. Die Verwendung des B\u00fcrgerkontos ist f\u00fcr die Nutzer freiwillig. \u00d6ffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund bereitstellen, haben das B\u00fcrgerkonto anzubinden. Weitere landeseigene B\u00fcrgerkonten werden im Portalverbund nicht zugelassen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheitliches Organisationskonto bereitstellen.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber das Organisationskonto k\u00f6nnen sich Nutzer auch gegen\u00fcber solchen Dienstleistern identifizieren und authentisieren, die im Auftrag der Nutzer Daten nach \u00a7 8 verarbeiten und an die \u00f6ffentliche Verwaltung von Bund und L\u00e4ndern weitergeben. Die Verwendung des Organisationskontos ist f\u00fcr Nutzer und \u00f6ffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund bereitstellen, verpflichtend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3a Einheitliches Beratungsangebot im Portalverbund<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bund und L\u00e4nder stellen f\u00fcr Nutzer im Portalverbund eine allgemeine fachunabh\u00e4ngige Beratung f\u00fcr die elektronische Abwicklung ihrer Verwaltungsverfahren bereit. Die mit dieser Aufgabe betrauten \u00f6ffentlichen Stellen unterst\u00fctzen Nutzer nach \u00a7 1 Absatz 1 bis 3 bei der Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Portalverbund.<\/p>\n<p>(2) Die beteiligten Stellen d\u00fcrfen die zur Aufgabenerf\u00fcllung nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogene Daten verarbeiten. Soweit hierzu die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 vom 27. April 2016 vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1-88) erforderlich ist, d\u00fcrfen die beteiligten Stellen sie auf Veranlassung des Nutzers verarbeiten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchf\u00fchrung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union oder der Ausf\u00fchrung von Bundesgesetzen dienen, wird die Bundesregierung erm\u00e4chtigt, im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verwendung bestimmter IT-Komponenten nach \u00a7 2 Absatz 6 verbindlich vorzugeben. In der Rechtsverordnung kann auch die Verwendung von IT-Komponenten geregelt werden, die das jeweils zust\u00e4ndige Bundesministerium bereitstellt. Die L\u00e4nder k\u00f6nnen von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen, soweit sie f\u00fcr den Betrieb im Portalverbund geeignete IT-Komponenten bereitstellen.<\/p>\n<p>(2) Die L\u00e4nder sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen f\u00fcr den Einsatz der nach Absatz 1 vorgegebenen Verfahren sicherzustellen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 IT-Sicherheit; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die im Portalverbund und f\u00fcr die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gew\u00e4hrleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und f\u00fcr Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist f\u00fcr alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. \u00a7 4 Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Kommunikationsstandards; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Kommunikation zwischen den im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systemen legt das Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die der Durchf\u00fchrung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union oder der Ausf\u00fchrung von Bundesgesetzen dienen, an die im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systeme und deren Abwicklung im Portalverbund legt das f\u00fcr das jeweilige Bundesgesetz innerhalb der Bundesregierung zust\u00e4ndige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. Das Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat setzt sich mit dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Anbindung der der Ausf\u00fchrung sonstiger Verwaltungsverfahren dienenden informationstechnischen Systeme an im Portalverbund genutzte informationstechnische Systeme legt das Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest.<\/p>\n<p>(4) Die Kommunikation von Bund und L\u00e4ndern im und mit dem Portalverbund erfolgt \u00fcber das Verbindungsnetz nach \u00a7 1 IT-NetzG oder weitere Netze mit angemessener Sicherheit. Das Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat legt diese weiteren Netze mit angemessener Sicherheit durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem IT-Planungsrat ohne Zustimmung des Bundesrates fest.<\/p>\n<p>(5) Die Einhaltung der nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 vorgegebenen Standards ist f\u00fcr alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen \u00fcber den Portalverbund angeboten werden. Von den in den Rechtsverordnungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. \u00a7 4 Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bund und L\u00e4nder treffen geeignete Ma\u00dfnahmen, um die Nutzerfreundlichkeit und einfache Bedienbarkeit der IT-Komponenten nach diesem Gesetz sicherzustellen.<\/p>\n<p>(2) Die elektronischen Verwaltungsleistungen, einschlie\u00dflich der elektronischen Dokumente und Formulare, sind so zu gestalten, dass sie barrierefrei zug\u00e4nglich und nutzbar sind. Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Ma\u00dfgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Nutzerkonten und zu<\/strong> Identifizierungszwecken<\/p>\n<p>(1) Zur Feststellung der Identit\u00e4t des Nutzers eines Nutzerkontos d\u00fcrfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:<\/p>\n<p>1. bei einer nat\u00fcrlichen Person<\/p>\n<p>a) Familienname,<\/p>\n<p>b) Geburtsname,<\/p>\n<p>c) Vornamen,<\/p>\n<p>d) akademischer Grad,<\/p>\n<p>e) Tag der Geburt,<\/p>\n<p>f) Ort der Geburt,<\/p>\n<p>g) Geburtsland,<\/p>\n<p>h) Anschrift,<\/p>\n<p>i) Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>j) im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger Gemeindeschl\u00fcssel,<\/p>\n<p>k) bei Nutzung der elektronischen Identit\u00e4tsfunktion im Sinne des \u00a7 18 des Personalausweisgesetzes, des \u00a7 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des \u00a7 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abk\u00fcrzung \u201eD\u201c f\u00fcr Bundesrepublik Deutschland, die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen,<\/p>\n<p>l) die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910\/2014 vom 23. Juli 2014 \u00fcber elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste f\u00fcr elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\/93\/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>m) die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln \u00fcbermittelt wird, und<\/p>\n<p>n) die Postfachreferenz des Nutzerkontos;<\/p>\n<p>bei sp\u00e4terer Nutzung des Nutzerkontos mit der eID-Funktion sind grunds\u00e4tzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu \u00fcbermitteln; bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach den Buchstaben l und m nur die jeweilige eindeutige Kennung;<\/p>\n<p>2. bei einer juristischen Person oder Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,<\/p>\n<p>a) Firma,<\/p>\n<p>b) Name oder Bezeichnung,<\/p>\n<p>c) Rechtsform oder Art der Organisation,<\/p>\n<p>d) Registergericht,<\/p>\n<p>e) Registerart,<\/p>\n<p>f) Registernummer,<\/p>\n<p>g) Registerort, soweit vorhanden,<\/p>\n<p>h) Anschrift des Sitzes oder der Niederlassungen,<\/p>\n<p>i) die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910\/2014 \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>j) die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln \u00fcbermittelt wird,<\/p>\n<p>k) die Postfachreferenz des Nutzerkontos und<\/p>\n<p>l) Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter;<\/p>\n<p>ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Daten nach den Buchstaben a bis f und h bis k zu erheben; soweit eine nat\u00fcrliche Person f\u00fcr eine Organisation handelt, sind die gespeicherten personenbezogenen Daten nach Nummer 1 mit Ausnahme der \u201eAnschrift\u201c und die Daten nach Absatz 3 zu verwenden.<\/p>\n<p>Daten im Sinne des Satzes 2 Nummern 1 und 2 d\u00fcrfen auf Veranlassung des Nutzers auch zwischen den Nutzerkonten von Bund und L\u00e4ndern ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>(2) Zur Feststellung der Identit\u00e4t eines Nutzers darf die Finanzbeh\u00f6rde, die im Auftrag der obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder das sichere Verfahren nach \u00a7 87a Absatz 6 der Abgabenordnung betreibt,<\/p>\n<p>1. die in \u00a7 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8 und 10, in \u00a7 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 und in \u00a7 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 der Abgabenordnung aufgef\u00fchrten Daten des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern sowie entsprechende, f\u00fcr das Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten der Finanz\u00e4mter bei diesen Finanzbeh\u00f6rden im automatisierten Verfahren auf Veranlassung des Nutzers abrufen und<\/p>\n<p>2. die abgerufenen Daten auf Veranlassung des Nutzers an dessen Nutzerkonto \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Zur Kommunikation mit dem Nutzer k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich folgende Daten verarbeitet werden: Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-\/EWR-Staates nach der Verordnung (EU) Nr. 910\/2014, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Mobilfunknummer, Telefaxnummer.<\/p>\n<p>(4) Auf Veranlassung des Nutzers d\u00fcrfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorg\u00e4ngen, Status- und Verfahrensinformationen sowie Kommunikationsinhaltsdaten an das Nutzerkonto \u00fcbermittelt und innerhalb des Nutzerkontos verarbeitet werden.<\/p>\n<p>(5) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identit\u00e4tsdaten erfolgen. Auf Veranlassung des Nutzers ist eine dauerhafte Speicherung der Identit\u00e4tsdaten und der Daten nach Absatz 3 und 4 zul\u00e4ssig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit die M\u00f6glichkeit haben, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbstst\u00e4ndig zu l\u00f6schen. Die Identit\u00e4tsdaten sowie die Daten nach Absatz 3 und 4 d\u00fcrfen auf Veranlassung des Nutzers an die f\u00fcr die Verwaltungsleistung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde, ein Verwaltungsportal nach \u00a7 2 Absatz 2 oder einen Antragsassistenten nach \u00a7 2 Absatz 4 \u00fcbermittelt werden und durch diese verarbeitet werden.<\/p>\n<p>(6) Die f\u00fcr die Abwicklung einer Verwaltungsleistung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Einzelfall auf Veranlassung des Nutzers die f\u00fcr die Identifizierung des Nutzers erforderlichen Daten bei der f\u00fcr das Nutzerkonto zust\u00e4ndigen Stelle elektronisch abrufen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8a Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in einem Antragsassistenten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die einen Antragsassistenten betreibende Beh\u00f6rde darf f\u00fcr die elektronische Unterst\u00fctzung bei der Antragstellung, die Offenlegung der Daten aus dem Antragsformular an die jeweils zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde, die Verarbeitung von Daten f\u00fcr die Zwecke nach \u00a7 8 sowie die \u00dcbermittlung von elektronischen Dokumenten zu Verwaltungsvorg\u00e4ngen an den Nutzer die daf\u00fcr erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Dies gilt auch f\u00fcr die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679\/2016, soweit diese f\u00fcr das an den Antragsassistenten angeschlossene Verwaltungsverfahren erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr die Antragstellung erforderlichen Daten k\u00f6nnen im Antragsassistenten zwischengespeichert werden, um dem Nutzer die M\u00f6glichkeit zu bieten, den Antrag zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zu vervollst\u00e4ndigen, zu korrigieren oder zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(3) Die zwischengespeicherten Antragsdaten sind in der Regel nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Bearbeitung, die durch den Nutzer erfolgt ist, zu l\u00f6schen. Der Nutzer ist \u00fcber eine automatische L\u00f6schung der zwischengespeicherten Daten zu seinem Antrag vorab zu informieren. Davon unabh\u00e4ngig sind l\u00e4ngerfristige Speicherungen von Daten im Onlinedienst zul\u00e4ssig, wenn dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung der durch den Onlinedienst erfassten Zwecke erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten im Antragsassistenten nach Absatz 1 bis Absatz 3 ist die den Antragsassistenten betreibende Beh\u00f6rde nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016\/679 ausschlie\u00dflich verantwortlich. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Beh\u00f6rde, an die zum Zwecke der Durchf\u00fchrung des Verwaltungsverfahrens personenbezogene Daten \u00fcbermittelt werden, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollm\u00e4chtigten \u00fcber \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Netze von dessen Postfach nach \u00a7 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach \u00a7 2 Absatz 5 ist, abgerufen wird. Die Beh\u00f6rde hat zu gew\u00e4hrleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person m\u00f6glich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekanntgegeben. Im Zweifel hat die Beh\u00f6rde f\u00fcr den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollm\u00e4chtigter wird sp\u00e4testens am Tag der Bereitstellung zum Abruf \u00fcber die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse \u00fcber die M\u00f6glichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs f\u00fcr den Zugang ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis sp\u00e4testens \u2026 [einsetzen: Tag nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren nach Inkrafttreten nach Artikel 10 dieses Gesetzes] \u00fcber die Erfahrungen in der Praxis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes \u00fcber das Postfach.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9a Grunds\u00e4tze der elektronischen Abwicklung, Nichtbeachtlichkeit der Schriftform<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die elektronische Abwicklung einer Verwaltungsleistung \u00fcber ein Verwaltungsportal nach \u00a7 2 Absatz 2 erfolgt nach Ma\u00dfgabe der folgenden Abs\u00e4tze. Damit wird eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform elektronisch ersetzt.<\/p>\n<p>(2) Soweit f\u00fcr die Inanspruchnahme einer Verwaltungsleistung und der sonstigen elektronischen Kommunikation ein Nachweis der Identifizierung erforderlich ist, erfolgt dies<\/p>\n<p>1. im B\u00fcrgerkonto durch einen Identit\u00e4tsnachweis nach \u00a7 18 des Personalausweisgesetzes, \u00a7 12 des eID-Karte-Gesetzes oder \u00a7 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie sonstige elektronische Identifizierungsmittel nach der Verordnung (EU) 910\/2014 und<\/p>\n<p>2. im einheitlichen Organisationskonto durch ein sicheres Verfahren nach \u00a7 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung sowie sonstige elektronische Identifizierungsmittel nach der Verordnung (EU) 910\/2014.<\/p>\n<p>(3) Vor dem Absenden einer Erkl\u00e4rung des Nutzers ist diesem Gelegenheit zu geben, die gesamte Erkl\u00e4rung zu pr\u00fcfen. Durch geeignete technische Ma\u00dfnahmen ist sicherzustellen, dass seine Erkl\u00e4rung nach dem Absenden nicht mehr ver\u00e4ndert werden kann.<\/p>\n<p>(4) Der Nutzer ist, insbesondere bei einer schriftformbed\u00fcrftigen Erkl\u00e4rung, vor deren Abgabe in geeigneter Weise \u00fcber deren Folgen und vor einer \u00fcbereilten Entscheidung zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>(5) Nach Absenden der Erkl\u00e4rung kann der Nutzer eine Kopie seiner Erkl\u00e4rung abrufen. Diejenige Stelle, an die der Erkl\u00e4rung gerichtet ist, hat die Erkl\u00e4rung dauerhaft und lesbar zu speichern.<\/p>\n<p>(6) Wenn eine Erkl\u00e4rung beweissicher im Rechtsverkehr eingesetzt werden soll, k\u00f6nnen Beh\u00f6rden ihren Bescheid mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel verkn\u00fcpfen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Datenschutzcockpit; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein \u201eDatenschutzcockpit\u201c ist eine IT-Komponente im Portalverbund, mit der sich nat\u00fcrliche Personen Ausk\u00fcnfte zu Daten\u00fcbermittlungen zwischen \u00f6ffentlichen Stellen anzeigen lassen k\u00f6nnen. Erfasst werden diejenigen Daten\u00fcbermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach \u00a7 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>(2) Im Datenschutzcockpit werden nach Ma\u00dfgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschlie\u00dflich Protokolldaten nach \u00a7 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschlie\u00dflich der dazu \u00fcbermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register angezeigt. Diese Daten werden im Datenschutzcockpit nur f\u00fcr die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unber\u00fchrt. Das Datenschutzcockpit ist aus Sicht des Nutzers einfach und zweckm\u00e4\u00dfig auszugestalten. Es sind technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen vorzusehen, damit staatliche Eingriffe zum Nachteil des Nutzers nicht m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>(3) Jede nat\u00fcrliche Person kann sich bei der \u00f6ffentlichen Stelle, die das Datenschutzcockpit betreibt, f\u00fcr ein Datenschutzcockpit registrieren. Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datenschutzcockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. Zur Feststellung der Identit\u00e4t darf bei Registrierung und Nutzung das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. Im \u00dcbrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datenschutzcockpit registrieren.<\/p>\n<p>(4) Das Datenschutzcockpit darf die Identifikationsnummer nach \u00a7 139b der Abgabenordnung als Identifikator f\u00fcr die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. Zur Anfrage nach \u00a7 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datenschutzcockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten:<\/p>\n<p>1. Namen<\/p>\n<p>2. Vornamen<\/p>\n<p>3. Anschrift<\/p>\n<p>4. Geburtsdatum und<\/p>\n<p>5. Tag der Geburt<\/p>\n<p>Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datenschutzcockpit Protokolldaten einschlie\u00dflich der \u00fcbermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. Der Nutzer muss sein Konto im Datenschutzcockpit jederzeit selbst l\u00f6schen k\u00f6nnen. Das Konto im Datenschutzcockpit wird automatisiert gel\u00f6scht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde.<\/p>\n<p>(5) Das Datenschutzcockpit wird von einer \u00f6ffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und f\u00fcr Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. Das N\u00e4here zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datens\u00e4tze und den \u00dcbertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 \u00dcbergangsregelung zum Einsatz des Datenschutzcockpits<\/strong><\/p>\n<p>Bis zum Inkrafttreten des \u00a7 10 darf ein Datenschutzcockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und f\u00fcr Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Evaluierungsklausel<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz soll beginnend mit [Zeitpunkt des Inkrafttretens] evaluiert werden.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat wird den Stand der Umsetzung kontinuierlich digital \u00f6ffentlich bereitstellen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 \u00dcbergangsregelung zu \u00a7 3<\/strong><\/p>\n<p>Die bisherigen Nutzerkonten der L\u00e4nder d\u00fcrfen bis zum [Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten] im Portalverbund weiterverwendet werden.<span class=\"vgwort\"><\/span><\/p>\n<p>Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen. <br \/>Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterst\u00fctze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/spenden\/?via=rss\">jetzt mit einer Spende<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Onlinezugangsgesetz soll die Verwaltung hierzulande digitalisieren. Da es aber massiv bei der Umsetzung hapert, plant die Ampel-Regierung eine Reform: das Onlinezugangsgesetz 2.0. Wir ver\u00f6ffentlichen den aktuellen Gesetzesentwurf des Bundesinnenministeriums und haben Expert:innen gefragt, ob dieser die bestehenden Probleme des OZG zu l\u00f6sen vermag. Die Verwaltungsdigitalisierung bedeutet bislang h\u00e4ufig Formulare online zu stellen. 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