{"id":497,"date":"2022-12-13T07:12:35","date_gmt":"2022-12-13T07:12:35","guid":{"rendered":"https:\/\/new.elios.com\/?p=497"},"modified":"2022-12-13T07:14:26","modified_gmt":"2022-12-13T07:14:26","slug":"protokoll-und-drahtberichte-ampel-traegt-chatkontrolle-im-eu-minister-rat-grundsaetzlich-mit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/new.elios.com\/?p=497","title":{"rendered":"Protokoll und Drahtberichte: Ampel tr\u00e4gt Chatkontrolle im EU-Minister-Rat grunds\u00e4tzlich mit"},"content":{"rendered":"\n<p>Von der Bundesregierung ist kein wirklicher Widerstand in der EU gegen die neue anlasslose Massen\u00fcberwachung zu erwarten, geht aus einem Protokoll des EU-Ministerrates hervor. Dies untermauern auch die eingestuften Drahtberichte der deutschen St\u00e4ndigen Vertretung in Br\u00fcssel, die wir im Volltext ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Die SPD-Innenministerin Nancy Faeser legt in der EU der Chatkontrolle keine Steine in den Weg.  <span class=\"media-license-caption\">  \u2013   Alle Rechte vorbehalten <a href=\"https:\/\/www.imago-images.de\/st\/0196340075\">IMAGO \/ Mike Schmidt<\/a><\/span><\/p>\n<p>Im Ministerrat der EU gibt es Vorbehalte gegen den Chatkontrolle-Vorschlag der EU-Kommission \u2013 aber Deutschland h\u00e4lt sich mit Kritik zur\u00fcck. Das geht aus einem<a href=\"https:\/\/data.consilium.europa.eu\/doc\/document\/ST-14862-2022-INIT\/en\/pdf\"> Protokoll (PDF)<\/a> eines EU-Innenministertreffens sowie aus den Drahtberichten der deutschen St\u00e4ndigen Vertretung in Br\u00fcssel hervor. Die eingestuften Drahtberichte der <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/#2022-11-04_St%C3%A4V_RAGS_Unterrichtung_CSA-VO\">Verhandlungen vom 03.11.<\/a> und <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/#2022-11-30_St%C3%A4V_RAGS_Unterrichtung_CSA-VO\">24.11. ver\u00f6ffentlichen wir im Volltext<\/a>.<\/p>\n<p>Die Dokumente zeigen deutlich, dass es keinen ma\u00dfgeblichen Widerstand gegen die Einf\u00fchrung dieser neuen anlasslosen Massen\u00fcberwachung bei den Innenminister:innen gibt \u2013 auch nicht aus Deutschland, wo sich die Koalitionspartner von Innenministerin Nancy Faeser (SPD) \u00fcberaus deutlich von dem Vorhaben distanziert haben.<\/p>\n<p>Faeser selbst hatte die <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/politik\/deutschland\/2022-06\/nancy-faeser-chatkontrolle-eu-kommission-kindesmissbrauch-datenschutz\">Chatkontrolle (\u201ein jeden Brief schauen\u201c) zwar abgelehnt<\/a>, aber konkrete Aussagen stets vermieden. Die Chatkontrolle ist Teil eines umfassenden Gesetzespaketes, das in der derzeitigen Form dazu f\u00fchren wird, dass <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2022\/video-die-gefahren-der-chatkontrolle-einfach-erklaert\/\">Dateien auf den Endger\u00e4ten aller Menschen nach bestimmten Inhalten durchsucht werden<\/a> \u2013 noch bevor die Nutzer:innen diese zum Beispiel \u00fcber Messengerdienste verschl\u00fcsselt verschicken. Die Technologie ist <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2021\/client-side-scanning-beruehmte-it-sicherheitsforscherinnen-warnen-vor-wanzen-in-unserer-hosentasche\/\">dazu geeignet, Ende-zu-Ende-Verschl\u00fcsselung obsolet zu machen<\/a> und w\u00fcrde in der derzeit geplanten Form ein Ende privater Kommunikation bedeuten.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.patrick-breyer.de\/chatkontrolle-plan-zur-massenueberwachung-wird-kinder-im-stich-lassen\/\">Der EU-Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer kommentiert<\/a> den Vorgang:<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Innenministerin Faeser \u00f6ffentlich beteuert, dass sie die Chatkontrolle ablehne, kommt davon hinter verschlossenen T\u00fcren kein Wort \u00fcber die Lippen der deutschen Verhandler. Dass man sich innerhalb der Bundesregierung bis heute auf keine Position geeinigt und diese kommuniziert hat, ist ein Hochverrat an unserer Privatsph\u00e4re und Sicherheit!<\/p>\n<h3>Finnland kritisiert, Deutschland schweigt<\/h3>\n<p>Sowohl&nbsp;<a href=\"https:\/\/data.consilium.europa.eu\/doc\/document\/ST-14862-2022-INIT\/en\/pdf\">im Protokoll<\/a> als auch in den Drahtberichten findet sich keine generelle Ablehnung des Chatkontrolle-Gesetzes. Stattdessen werden steigende Verwaltungsaufw\u00e4nde oder Altersgrenzen besprochen sowie Grundrechtsfragen an Details diskutiert oder auf eine technische Ebene verschoben, wenn es im Protokoll etwa hei\u00dft:<\/p>\n<p>Diese Fragen m\u00fcssen jedoch auf technischer Ebene weiter er\u00f6rtert werden, da mehrere Mitgliedstaaten immer noch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Schutz des Rechts auf Privatsph\u00e4re und anderer Grundrechte haben.<\/p>\n<p>Aus den Drahtberichten geht hervor, dass vor allem Finnland im Hinblick auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und die <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2022\/ernste-bedenken-eu-datenschutzbehoerden-nehmen-chatkontrolle-komplett-auseinander\/\">Position der europ\u00e4ischen Datenschutzbeh\u00f6rden<\/a> Kritik am Vorhaben der Chatkontrolle ge\u00e4u\u00dfert hat \u2013 sich Deutschland jedoch nicht positioniert und dies damit begr\u00fcndet, dass die Bundesregierung keine abgestimmte Position zum Thema habe.<\/p>\n<p>Aus dem EU-Protokoll geht zudem hervor, dass die tschechische Ratspr\u00e4sidentschaft den Chatkontrolle-Vorschlag der Kommission sogar noch versch\u00e4rfen will. So soll ein bislang angef\u00fchrter Richtervorbehalt f\u00fcr Sperrung, L\u00f6schung und Ausklammerung von Inhalten bei Suchmaschinen gestrichen werden. Das k\u00f6nnte eine Informationskontrolle auf Zuruf erm\u00f6glichen und Kontrollmechanismen aushebeln.<\/p>\n<p>Die Chatkontrolle steht von verschiedener Seite in der Kritik. Neben der Tatsache, dass sie eine <a href=\"https:\/\/chat-kontrolle.eu\/\">neue Form der Massen\u00fcberwachung<\/a> etablieren w\u00fcrde, wird auch der Sinn dieser Ma\u00dfnahme grunds\u00e4tzlich angezweifelt, die <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2022\/chatkontrolle-wie-die-eu-kommission-beim-kinderschutz-versagt\/\">soziale Probleme mit technischen Ma\u00dfnahmen bek\u00e4mpfen<\/a> will und damit als Mogelpackung gilt. So sehen Expert:innen unter anderem \u00fcberforderte Jugend\u00e4mter und den Mangel an Fachkr\u00e4ften in Schulen als vorrangiges Problem bei der Bek\u00e4mpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder, das weder die Bundesregierung noch die EU-Kommission adressiert.<\/p>\n<h3>Die Drahtberichte im Volltext:<\/h3>\n<p><strong>Einstufung:<\/strong> Verschlusssache \u2013 Nur f\u00fcr den Dienstgebrauch<br>\n<strong>Datum:<\/strong> 04.11.2022<br>\n<strong>Von:<\/strong> St\u00e4ndige Vertretung EU Br\u00fcssel<br>\n<strong>An:<\/strong> Ausw\u00e4rtiges Amt<br>\n<strong>Cc:<\/strong> BKAMT, BMI, BMWK, BMDV, BMJ, BMFSFJ, BMBF, BMG, BMWK<br>\n<strong>Betreff:<\/strong> Sitzung der RAG Strafverfolgung (LEWP-P) am 3. November 2022<\/p>\n<h3>I. Zusammenfassung und Wertung<\/h3>\n<p>Schwerpunkt der Sitzung war die Er\u00f6rterung der Kapitel V und VI des Entwurfs einer Verordnung zur wirksameren Bek\u00e4mpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern online (CSAVO) sowie des Kompromisstextes zu Kapitel I (14008\/22). Vors. k\u00fcndigte an, am 24.11.2022 den VO-Entwurf erneut zu diskutieren. Danach werde er den JI-Rat am 8.\/9.12.2022 mit dem Dossier befassen.<\/p>\n<p>Im nicht-legislativen Teils der Sitzung wurden anhand von Pr\u00e4sentationen (WK 14933\/22) \u00fcber Fortschritte laufender Kommunikationsprojekte im Kontext der Ratsempfehlung zur grenz\u00fcberschreitenden operativen Zusammenarbeit informiert.<\/p>\n<h3>II. Im Einzelnen<\/h3>\n<h4>TOP 3: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse<\/h4>\n<h5>Article-by-article examination of Chapters V and VI \u2013 9068\/22<\/h5>\n<p>Zu Artikel 83: FRA \u00e4u\u00dferte \u2013 wie auch DEU, BEL, ITA, SVN, CYP, NLD, GRC, HUN und AUT \u2013 Sorge \u00fcber die teilweise erheblichen Mehraufw\u00e4nde insbes. gem. Art. 83 Abs. 2 lit a. Verwaltungsaufw\u00e4nde seien so gering wie m\u00f6glich zu halten. Aus AUT Sicht sein ein R\u00fcckgriff auf bestehende Statistiken vorzugsw\u00fcrdig. PRT f\u00fchrte an, dass Belange von Betroffenen in Artikel 83 keine Ber\u00fccksichtigung f\u00e4nden. Um einen Mehrwert aus den erhoben Daten ziehen zu k\u00f6nnen, bed\u00fcrfe es mehr einheitlicher Indikatoren. Auch fehle eine Regelung f\u00fcr den Umgang mit fehlenden Informationen. Auch aus PRTSicht sei in diesen F\u00e4llen ein R\u00fcckgriff auf Statistiken angemessen. DNK betonte die Notwendigkeit, die eine R\u00fcckverfolgung Betroffener \u00fcber die Daten auszuschlie\u00dfen. GRC \u2013 unterst\u00fctzt von CYP \u2013 regte an, Informationen nur \u00fcber das Ergebnis von Ermittlungsverfahren zu erheben. HUN regte an Art. 83 Abs. 2 h zu streichen. POL fragte \u2013 wie DEU \u2013 nach dem Zeitpunkt der Informationserhebung nach Abs. 2. SVN und BEL legten Pr\u00fcfvorbehalte ein.<\/p>\n<p>KOM erl\u00e4uterte, dass Art. 83 zum Ziel habe angemessene Statistiken \u00fcber CSAM-Meldungen und deren Fortgang darzustellen. Verpflichtet w\u00fcrden die drei wichtigsten Akteure bei der Bek\u00e4mpfung von CSA \u2013 Anbieter, nationale Beh\u00f6rden, EU-Zentrum. Es sei notwendig, dass alle drei Akteure berichteten. Nur dann k\u00f6nne die Wirksamkeit von Anbieterpflichten effektiv gepr\u00fcft werden. Transparenz sei auch wichtig, um Falschinformationen wirksam entgegentreten zu k\u00f6nnen. Es m\u00fcsse \u00f6ffentlich nachvollziehbar sein, warum CSAM-Meldungen f\u00fcr die Verfolgung von CSA notwendig sind. Verwaltungsaufw\u00e4nde k\u00f6nnten durch Automatisierung reduziert werden. Informationen zu laufenden Ermittlungen m\u00fcssten nicht \u00fcbermittelt werden. Das EU Zentrum k\u00f6nne die Daten nutzen um bspw. Trends zu ermitteln. So k\u00f6nnten auch die eingesetzten Technologien weiter verbessert werden.<\/p>\n<p>Auf SWE Frage nach dem einschl\u00e4gigen Datenschutzregime f\u00fchrte KOM aus, dass bestehende Datenschutzbestimmungen fortgelten, DSGVO und JI-RL f\u00e4nden Anwendung. Es k\u00e4me darauf an, welche Stelle auf nationaler Ebene als Koordinierungsbeh\u00f6rde benannt werde.<\/p>\n<p>Zu Artikel 84: KOM f\u00fchrte auf DEU Nachfrage aus, dass das EU Zentrum die Informationen zu ber\u00fccksichtigen habe, die durch die Anbieter und die Koordinierungsbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt wurden. Die Daten gem. Art. 83 Abs. 3 seien ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Zu Artikel 85 \u2013 89: PRT forderte die Delegation von Befugnissen in Art. 86 zu konkretisieren und k\u00fcndigten einen Formulierungsvorschlag an. KOM f\u00fchrte aus, dass der Erlass delegierter Rechtsakte die M\u00f6glichkeit b\u00f6te, kleinere Anpassungen vorzunehmen, um auch zuk\u00fcnftig maximale Wirksamkeit sicherzustellen.<\/p>\n<p>Zu Artikel 88 f\u00fchrten LVA, GRC und BEL aus, Verordnung 2021\/1232 solle f\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum in Kraft bleiben, um Regelungsl\u00fccken auszuschlie\u00dfen. Auch in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der CSA-VO und der Wirksamkeit erster Aufdeckungsanordnungen d\u00fcrfe es keine Regelungsl\u00fccken geben. KOM stimmte zu, dass Regelungsl\u00fccken unbedingt zu vermeiden seien. F\u00fcr den Fall, dass sich die Verhandlungen verz\u00f6gerten sei ggf. das Aufhebungsdatum f\u00fcr die sog. Interims-VO anzupassen.<\/p>\n<p>Zu Artikel 89: Aus Sicht von FRA, EST, NLD, IRL, GRC, CYP, ITA, LVA, ROM und POL ist die Frist zum Inkrafttreten des KOM-Entwurfes auf mind. 12 Monate zu verl\u00e4ngern. AUT und DEU bevorzugten eine Frist von 18 Monaten. POL regte eine Verkn\u00fcpfung mit dem Inkrafttreten des DSA an. Vors. dankte f\u00fcr den Abschluss der ersten Lesung des KOM-Entwurfes.<\/p>\n<h5>Presidency compromise proposals on Chapter I \u2013 14008\/22<\/h5>\n<p>Vors erl\u00e4uterte Artikel 2 lit (j) lege fest, dass ein Kind, also auch ein child user im Sinne des Entwurfes ein Mensch unter 18 Jahren sei. Das Alter von unter 18 Jahren umfasse alle nationalen Grenzen f\u00fcr die Strafbarkeiten von Grooming in der EU. Letztlich komme es f\u00fcr die Definition auch auf die Revision der CSA-RL an. Ggf. k\u00f6nne lit (i) wegfallen, da sich das Alter aus (j) ergebe.<\/p>\n<p>Zu Artikel 1: SWE stellte zu Kapitel 1 Bez\u00fcge zum DSA und der TCO her. Artikel 1 sei um einen Absatz zu erweitern, der klarstelle, dass die Redefreiheit unangetastet bleibe. Die Regelung der TCO-VO k\u00f6nne als Vorbild dienen.<\/p>\n<p>Zu Artikel 2: FRA begr\u00fc\u00dfte die Anhebung des Alters in Artikel 2 (j). In lit (x) bed\u00fcrfe es allerdings einer Definition f\u00fcr die Anbieter von Suchmaschinen. BEL, GRC, HUN und IRL begr\u00fc\u00dften die \u00c4nderungen und setzten sich f\u00fcr eine feste Altersgrenze ein. BEL unterst\u00fctzte DEU Frage zur Einbeziehung von Audiokommunikation in den Regelungsbereich. Aus BEL Sicht seien Clouddienste als \u201eHostingdienste\u201c zu subsumieren. Vors und KOM best\u00e4tigten, dass Clouddienste Hostingdienste im Sinne des Artikel 2 (a) darstellen. KOM erl\u00e4uterte, dass sich der Entwurf an dem DSA orientiere, dort seien Clouddienste nicht definiert. Es werde aber in einem EG klargestellt, dass Clouddienste Hostingdienste seien. Das Aufdecken von Grooming sei auch bei Audiomessages m\u00f6glich. Bspw. werde das Metaverse f\u00fcr Grooming missbraucht. Das Alter f\u00fcr die Strafbarkeit von Grooming bzw. das Alter der sexuellen M\u00fcndigkeit bestimme sich nach nationalem Recht auf Grundlage der CSA-RL. Es sei also m\u00f6glich, sich auf nationale Regelungen zu berufen \u2013 zu Lasten von Einheitlichkeit \u2013 oder ein Alter festzulegen \u2013 dies steigere die Einheitlichkeit. KOM bef\u00fcrworte letztere Option, also das Festlegen eines Alters.<\/p>\n<p><strong>Einstufung:<\/strong> Verschlusssache \u2013 Nur f\u00fcr den Dienstgebrauch<br>\n<strong>Datum:<\/strong> 30.11.2022<br>\n<strong>Von:<\/strong> St\u00e4ndige Vertretung EU Br\u00fcssel<br>\n<strong>An:<\/strong> Ausw\u00e4rtiges Amt<br>\n<strong>Cc:<\/strong> BMI, BMJ, BMWK, BMDV, BMFSFJ, BKAMT, BMF, BMG<br>\n<strong>Betreff:<\/strong> Sitzung der RAG Strafverfolgung (LEWP-P) am 24. November 2022<\/p>\n<h3>I. Zusammenfassung und Wertung<\/h3>\n<p>Schwerpunkte der Sitzung stellten die Aussprachen zu den Tagesordnungspunkten 3 \u201eCooperation in the area of covert surveillance\u201c sowie 7 \u201eEntwurf einer Verordnung zur wirksameren Bek\u00e4mpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern\u201c dar. Unter TOP 6 wurde das Dokument \u201eLEWP networks and expert groups \u2013 Objectives, governance and relations with the LEWP\u201c durch die Ratsarbeitsgruppe angenommen.<\/p>\n<p>N\u00e4chste Sitzung: 06.12.2022<\/p>\n<h3>II. Im Einzelnen<\/h3>\n<h4>TOP 7: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse<\/h4>\n<p>Im Zuge der Diskussion von Artikel 1 und 2 legte AUT Pr\u00fcfvorbehalt (PV) ein und wies auf die Positionierung des AUT Parlamentes zur CSA-VO hin. AUT wiederholte Bedenken bzgl. der betroffenen Grundrechte in Bezug auf vorgesehene Aufdeckungsanordnungen und regte eine weitergehende Debatte dieser wichtigen Fragen an. FRA stellte fest, dass die M\u00f6glichkeit der Anordnung von Aufdeckungen von bekanntem CSAM der EuGH-Rechtsprechung entspreche. Mit Blick auf neues CSAM bat FRA um Einsch\u00e4tzung der KOM inwieweit die Anordnung von Aufdeckungen neuen CSAM mit der Rechtsprechung des EuGHs in Einklange stehe und keine allgemeine \u00dcberwachung darstellen.<\/p>\n<p>Dazu f\u00fchrte KOM aus, dass der Entwurf weder eine allgemeine \u00dcberwachung darstelle, noch der EuGH-Rechtsprechung wiederspr\u00e4che: zun\u00e4chst sei keine allgemeine, sondern eine gezielte Aufdeckung vorgesehen. Anders als derzeit seien Aufdeckungen nach dem KOM-Entwurf nur als ultima ratio und nach richterlicher Anordnung (bzw. Anordnung einer unabh\u00e4ngigen Justizbeh\u00f6rde) zul\u00e4ssig. Den Anordnungen liege ein mehrstufiges Verfahren zugrunde, wobei die Feststellung eines Risikos betroffener Dienste jeweils auch einen Anlass darstelle. Anordnungen k\u00f6nnten nur ergehen, wenn sie angemessen seien, dh. angemessene Technologien zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden und sie soweit m\u00f6glich zielgerichtet formuliert seien. Es sei festzustellen, dass der EuGH nicht nur die Aufdeckung von bekanntem Material f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt habe. Vielmehr seien auch solche Aufdeckungsma\u00dfnahmen zul\u00e4ssig, die neues Material betr\u00e4fen, das sich analog zu bereits bekanntem Material verhalte. Der Entwurf erf\u00fclle auch diese Voraussetzung. Die Klassifikatoren zur Aufdeckung von neuem CSAM w\u00fcrden auf der Grundlage bereits bekanntem CSAM gebildet. Die Aufdeckung von neuem CSAM sei aus KOM-Sicht besonders wichtig, da so andauernder bzw. zuk\u00fcnftiger Missbrauch verhindert werden k\u00f6nne. Durch die Aufnahme von neuen CSAM in die Hashdatenbank k\u00f6nne die Verbreitung und dadurch auch eine Reviktimisierung Betroffener verhindern.<\/p>\n<p>SVN wiederholte PV, der Entwurf gehe bereits in die richtige Richtung. Weitere detailliertere Debatte sei erforderlich, insbesondere mit Blick auf Art. 7. BEL wiederholte PV, die Definition in Artikel 2 (x) werde begr\u00fc\u00dft. Aus FIN-Sicht stellten sich Fragen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Einige FIN-Bedenken w\u00fcrden vom EDPS geteilt. FIN regte an, den Anwendungsbereich des Entwurfes einzuschr\u00e4nken, um eine gr\u00f6\u00dfere Balance der Grundrechte zu gew\u00e4hrleisten. Konkrete Vorschl\u00e4ge zur Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereiches k\u00f6nne FIN zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht \u00fcbermitteln. Man sei interessiert an den Positionen der anderen MS, insbesondere DEU. DEU trug weisungsgem\u00e4\u00df vor, legte PV ein und \u00e4u\u00dferte Kritik an dem Auseinanderfallen des Alters von \u201echild usern\u201c mit nationalen Regelungen. Zu FIN Frage f\u00fchrte DEU aus, dass der Anwendungsbereich des Entwurfes k\u00fcnftig nochmals aufgegriffen werden sollte, derzeit liege hierzu keine abstimmte Position vor. DEU-Vortrag zur Anhebung des Alters von child usern wurde von NLD aufgegriffen. Ein EU-weit einheitliches Alter von 18 Jahren f\u00fchre zum Auseinanderfallen mit nationalen Rechtslagen. In NLD sei das ma\u00dfgebliche Alter 16 Jahre. KOM wiederholte, dass ein einheitliches Alter auf EU-Ebene gew\u00e4hlt worden sei, um gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Binnenmarktharmonisierung zu gew\u00e4hrleisten. In einem Szenario, in dem auf jeweils nationale Altersgrenzen Bezug genommen w\u00fcrde, entst\u00fcnden neue Barrieren f\u00fcr den integrierten Binnenmarkt.<\/p>\n<p>Zu Artikel 3 f\u00fchrte Vors. aus, dass die Frist in Art. 3 Abs. 4 lit a verl\u00e4ngert worden sei, um zu verhindern, dass es L\u00fccken bei der \u00dcberpr\u00fcfung gebe. DEU trug weisungsgem\u00e4\u00df, dass eine angemessene Frist sinnvoll erscheine vor. BEL fragte, ob auch Vorgaben zum \u201ewie\u201c der Risikoermittlung erg\u00e4nzt werden sollten. Aus KOM Sicht stelle sich die urspr\u00fcngliche Frist von 2 Monaten bereits als angemessen dar. Die erneute Pr\u00fcfung solle sich auf die Aspekte beschr\u00e4nken, die sich seit dem Erlass einer Aufdeckungsanordnung ge\u00e4ndert h\u00e4tten. KOM stehe einer Konkretisierung der Vorgaben der Risikoanalyse durch KOM aufgeschlossen gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Zu Artikel 4 Abs. 3 f\u00fchrte FRA aus, dass sich eine Altersverifikation nicht auf eine Selbstdeklaration der Nutzer beschr\u00e4nken d\u00fcrfe. Dies m\u00fcsse im Entwurfstext festgehalten werden.<\/p>\n<p>Zu Artikel 7 und 8 fragte BEL, warum KOM gem. Artikel 7 Abs. 4 informiert werden m\u00fcsse, wenn die Koordinierungsbeh\u00f6rde von der Empfehlung des EU-Zentrums abweiche. KOM f\u00fchrte aus, dass eine substantielle Abweichung der Bewertungen von Koordinierungsbeh\u00f6rde und EU-Zentrum eine wichtige Information darstelle, die KOM bei dem Erlass der Guidelines zur Umsetzung der CSA-VO ber\u00fccksichtigen werde.<\/p>\n<p>FRA regte an, die Anforderungen an ein \u201esignifikantes Risiko\u201c zu konkretisieren. Vorbild k\u00f6nne die TCO darstellen. Es sei bspw. denkbar, den Erlass von zwei Entfernungsanordnungen in den vergangenen 12 Monaten als konkretes Merkmal einzuf\u00fchren. Auch eine Differenzierung zwischen Diensten, die bereits in der EU t\u00e4tig seien und solchen, die neu in der EU t\u00e4tig w\u00fcrden, sei zu erw\u00e4gen. FIN \u00e4u\u00dferte Zweifel an der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Artikel 7, es stellte sich Fragen der Kontrolle der Dienste, die Wahl der Technologie wirke sich aus auf die betroffenen Grundrechte. Die Bewertung des Artikels gestalte sich sehr schwierig. KOM erwiderte, dass der Entwurf differenziere zwischen den verschiedenen CSAM Inhalten, insbesondere mit Blick auf die Voraussetzungen des Erlasses von Aufdeckungsanordnungen.<\/p>\n<p>Vors f\u00fchrte aus, Artikel 8 Abs. 2 sei mit Blick auf die MS angepasst worden sei, die mehr als eine offizielle Sprache haben.<\/p>\n<p>In Artikel 10 sollten aus BEL-Sicht die Voraussetzungen der Anforderungen an zul\u00e4ssige Technologien, um die Konkretisierung \u201esuitable and not easy to circumvent\u201c erg\u00e4nzt werden. NLD betonte, dass Artikel 10 nicht zu einem Bruch von Verschl\u00fcsselung f\u00fchren d\u00fcrfe und regte eine Klarstellung in Artikel 10 Abs. 3 an \u2013 dieser Vorschlag wurde von DEU weisungsgem\u00e4\u00df unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>KOM f\u00fchrte aus, dass der Entwurf technologieneutral sei. Die Tech-Workshops h\u00e4tten gezeigt, dass es technische L\u00f6sungen gebe, die die Aufdeckung von CSAM auch in verschl\u00fcsseltem Umfeld erm\u00f6glichten.<\/p>\n<p>Zu Artikel 12 f\u00fchrte KOM aus, dass die Verl\u00e4ngerung der Aussetzung der Informationspflicht der Anbieter gegen\u00fcber den Nutzern zu Missverst\u00e4ndnissen f\u00fchren k\u00f6nne. Die Information betroffener Nutzer sei ma\u00dfgeblich, damit diese ihre Grundrechte aus\u00fcben k\u00f6nnten. Der KOM-Entwurf sehe zwei Fristen zur m\u00f6glichen Aussetzung dieser Information vor: Zun\u00e4chst die Frist von 3 Monaten, in der der Anbieter den Nutzer nicht informiert, es sei denn EU Zentrum gibt die Information frei, da Meldung offensichtlich unbegr\u00fcndet sei. Anschlie\u00dfend k\u00f6nne der Anbieter aufgefordert werden die Information weiter auszusetzen, um Ermittlungen nicht zu gef\u00e4hrden. Diese zweite Frist betrage gem. KOM-Entwurf 18 Monate (vgl. Art. 48). Die Kombination beider Fristen f\u00fchre zu einem m\u00f6glichen Gesamtzeitraum von 21 Monate. Dieser sollte aus KOM-Sicht nicht verl\u00e4ngert werden. Gem. Kompromisstext werde die erste Frist nun auf 6 Monate verl\u00e4ngert, daneben sei eine weitere Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit von 6 Monaten vorgesehen. Dies k\u00f6nne zu einer Gesamtfrist von 36 Monaten f\u00fchren, dies stelle sich aus KOM Sicht als zu lang dar.<\/p>\n<p>FRA regte an, die Frist in Artikel 14 Abs. 2 auf eine Stunde zu verk\u00fcrzen und damit an die TCO VO anzugleichen. Man sei hier auch sehr an der Auffassung der anderen MS interessierte. Aus BEL und POL Sicht bestehen Sorgen \u00fcber die praktische Ausgestaltung der Aufsicht der Koordinierungsbeh\u00f6rden \u00fcber die weiteren nationalen Beh\u00f6rden. NDL regte eine Vereinfachung des Verfahrens zum Erlass von Entfernungsanordnungen an.<\/p>\n<p>BEL, IRL und DEU begr\u00fc\u00dften die Erg\u00e4nzung von grenz\u00fcberschreitenden Anordnungen in Artikel 14a. BEL fragte, ob eine Definition von \u201econtent provider\u201c erforderlich sei. IRL und DNK begr\u00fc\u00dften die M\u00f6glichkeit grenz\u00fcberschreitender Anordnungen ebenfalls grunds\u00e4tzlichen, diese d\u00fcrften allerdings nicht kompliziert geregelt werden. Die TCO-VO stelle aus IRL-Sicht kein geeignetes Vorbild dar, terroristisches Material und CSAM w\u00fcrden sich deutlich unterscheiden. NDL legte PV ein. KOM \u00e4u\u00dferte Bedenken gegen\u00fcber den Formulierungen in Artikel 14a, die nicht mit den bisherigen Formulierungen \u00fcbereinstimmten. Auch sei KOM besorgt, dar\u00fcber, dass die Einf\u00fchrung grenz\u00fcberschreitender Anordnungen die Komplexit\u00e4t des Entwurfes erh\u00f6he.<\/p>\n<p>In Artikel 16 kritisierten BEL und NLD Streichungen betreffend die G\u00fcterabw\u00e4gung in Abs. 4. DEU trug weisungsgem\u00e4\u00df vor, dass sich hier auch aus DEU Sicht Fragen erg\u00e4ben. Streichungen werden auch durch KOM kritisch beurteilt.<\/p>\n<p>DEU trug weisungsgem\u00e4\u00df zu Art. 18a vor, dass es weiterer Konkretisierung bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p>DEU \u2013 unterst\u00fctzt von BEL \u2013 begr\u00fc\u00dfte die St\u00e4rkung von Betroffenenrechten in Artikel 21 Abs. 3. Diese mache ggf. auch \u00c4nderungen in Abs\u00e4tzen 1 und 2 erforderlich.<\/p>\n<p>Zu Artikel 25 regte FRA an, dass die Frist in Absatz 1 auf 1 Jahr nach dem Vorbild der TCO-VO verl\u00e4ngert werden sollte. FRA forderte die Streichung (rote Linie) von Artikel 25 Abs. 9. Die Wiedereinf\u00fchrung des Erfordernisses der Unabh\u00e4ngigkeit f\u00fcr Koordinierungsbeh\u00f6rde, mache die Streichung von Artikel 25 Abs. 9 erforderlich. DEU unterst\u00fctze weisungsgem\u00e4\u00df die Kritik an Artikel 25 Abs. 9 in Zusammenhang mit den \u00c4nderungen in Artikel 26 \u2013 die Ausf\u00fchrungen wurden von IRL unterst\u00fctzt. Auch aus BEL Sicht stelle Artikel 25 Abs. 9 eine rote Linie dar.<\/p>\n<p>Zu Artikel 26 Abs. 4 f\u00fchrte HUN aus, dass sich die Erg\u00e4nzung der Anforderung von \u201eintegrity\u201c von selbst ergebe und daher nicht notwendig sei. Aus FRA-Sicht sei grunds\u00e4tzlich sei eine unabh\u00e4ngige Koordinierungsbeh\u00f6rde mit Blick auf die Grundrechtssensibilit\u00e4t zu begr\u00fc\u00dfen. FRA widersprach der Wiedereinf\u00fchrung des Unabh\u00e4ngigkeitserfordernisses in Artikel 26 Abs. 1 allerdings sofern dabei nicht zwischen den weiteren zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden differenziert werde. Vors erl\u00e4uterte, dass sich \u201efree from any external influence\u201c auf die jeweilige Aufgabenaus\u00fcbung beziehe, also nicht allgemein zu verstehen sei. Aus AUT Sicht sei die Unabh\u00e4ngigkeit der Koordinierungsbeh\u00f6rde unbedingt beizubehalten. BEL \u2013 unterst\u00fctzt von IRL \u2013 regte an, die Formulierung des Unabh\u00e4ngigkeitserfordernisses weiter an die TCO VO anzugleichen.<\/p>\n<p>Vors dankte f\u00fcr die gute Zusammenarbeit \u2013 auch bei den beiden Technologie-Workshops. Vors. k\u00fcndigte an, im JI-Rat am 8. 12. einen Fortschrittsbericht vorzulegen. SWE k\u00fcndigte an, dass die CSAVO einen Schwerpunkt ihrer Pr\u00e4sidentschaft darstellen werde. Die erste Sitzung zur CSA-VO werde am 19. und 20. Januar 2023 stattfinden.<span class=\"vgwort\"><\/span><\/p>\n<p>Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen. <br>Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterst\u00fctze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/spenden\/?via=rss\">jetzt mit einer Spende<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von der Bundesregierung ist kein wirklicher Widerstand in der EU gegen die neue anlasslose Massen\u00fcberwachung zu erwarten, geht aus einem Protokoll des EU-Ministerrates hervor. Dies untermauern auch die eingestuften Drahtberichte der deutschen St\u00e4ndigen Vertretung in Br\u00fcssel, die wir im Volltext ver\u00f6ffentlichen. 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